Zeisberg GmbH

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Die Übersprechdämpfung von einem Ohr zum anderen beträgt bei der Messung mit dem Knochenhörer höchstens 5 bis 10 dB, und man geht daher sicherheitshalber davon aus, dass das Signal ungedämpft auch vom Gegenohr gehört werden kann.

Daher ist eine Vertäubung des Gegenohres bei Knochenleitungsmessungen in jedem Fall notwendig, und sie ist bei völlig intaktem Gegenohr mindestens mit der Lautstärke des Prüfsignals vorzunehmen.

Vertäubt wird, wenn die Knochenleitung auf einer Seite um 10 dB oder mehr abweicht, oder wenn eine Knochenleitungs-Luftleitungsdifferenz von 15 dB oder mehr besteht.

Zuerst wird der Knochenhörer am Mastoid aufgesetzt. Der Lufthörer wird zur Vertäubung folgendermaßen verwendet:

Eine Lufthörerkapsel wird am zu vertäubenden Ohr aufgesetzt. Die andere Lufthörerkapsel wird auf der Seite des Prüfohres im Schläfenbereich angesetzt, damit der Gehörgang offen bleibt.

 

Hinweis:             

Bei der Knochenleitung darf der Gehörgang des Prüfohres nicht abgedeckt sein, da sonst die Knochenleitung zu gut Wahrgenommen wird und dadurch falsche Messergebnisse erzielt werden (à Weber Effekt).

 

das Vertäubungssignal ist wie der Luftleitungsmessung üblicherweise ein Schmalbandrauschen (NBN = Narrow Band Noise), dessen Lautstärke mit dem Pegelsteller (42, 47) einzustellen ist.

je nach Hörverlust des zu vertäubenden Ohres ist ein entsprechend lauteres Verdeckungsgeräusch gegenüber dem Prüfsignal zu wählen.

Als Faustregel für die Vertäubung bei Knochenleitung können folgende Werte dienen:

                               70 dB                    bei geringem Hörverlust

                               80 dB                    bei mittlerem Hörverlust

                               90 dB                    bei starkem Hörverlust

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